Seit 1. März 2011 ist in Stelleninseraten verpflichtend das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben.
Diese Angabe hat wie folgt zu erfolgen:
- betragsmäßig
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat
- ohne anteilige Sonderzahlungen
- unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern)
Unsere Empfehlung: Weisen Sie im Stelleninserat auf Ihre Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hin.
www.mostjobs.at (Claudia Fabian) übernimmt keine Gewähr für Ihre Ausführungen und schließt jegliche Haftung ausdrücklich aus.